Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher Daten für die Schulverwaltung
Die Schule kann mit Ihrer Einwilligung die oben nicht mit einem Stern gekennzeichneten freiwilligen personenbezogenen Daten Ihres Kindes für Verwaltungszwecke erheben und weiterverarbeiten. Die Daten werden in der Schülerakte und daneben in digitaler Form ausschließlich auf informationstechnischen Geräten der Schulverwaltung gespeichert. Die Ihr Kind unterrichtenden Lehrkräfte erhalten die Daten Ihres Kindes auf Anforderung. Die Lehrkräfte haben von der Schulleitung eindeutige Vorgaben zum sorgsamen und datenschutzrechtlich zulässigen Umgang mit den Daten sowie entsprechende datenschutzrechtliche Schulungen erhalten.
Diese Einwilligung ist freiwillig und mit keinem anderen Sachverhalt verbunden. Die Nichterteilung der Einwilligung hat keine Bedeutung für die gesetz- und ordnungsgemäße Beschulung Ihres Kindes. Sie haben selbstverständlich das Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Daten Ihres Kindes, die keine Pflichtangaben sind, werden dann unverzüglich gelöscht. Sollten die Daten Ihres Kindes auch von Lehrkräften genutzt werden, wird die Schulleitung sicherstellen, dass diese auch dort unverzüglich gelöscht werden.
Der Widerruf ist zu richten an: .
Hinweise zur Datenverarbeitung als PDF 📄
Hinweise zum Sorgerecht
Für die Schulanmeldung sowie die Abwicklung des Schulvertrages (z.B. Datenweitergabe an die Sorgeberechtigten, Abholung des Kindes von der Schule) ist maßgeblich, wer die sog. Personensorge als Teil des elterlichen Sorgerechts gemäß §§ 1626 Abs. 1 und 1631 Abs. 1 BGB inne hat. Wir benötigen deshalb vollständige Angaben zu den Personensorgeberechtigten. In der Regel gestaltet sich das Sorgerecht wie folgt:
- Verheiratete Eltern = gemeinsames Sorgerecht
- Getrenntlebende Eltern = grundsätzliches gemeinsames Sorgerecht, es sei denn es gibt eine abweichende Entscheidung des Familiengerichtes gemäß § 1671 BGB
- Nicht miteinander verheiratete Eltern = gemeinsame Sorge bei Abgabe einer Sorgeerklärung oder Übertragung durch das Gericht, sonst grundsätzlich Sorgerecht der Mutter (§1626a BGB)
Das Familiengericht kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern (z.B. Schulwahl) die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen (§ 1628 BGB), ohne dass das Sorgerecht im Übrigen entfällt.
Bitte beachten Sie, dass alle Entscheidungen des Familiengerichtes, die die elterliche Sorge betreffen, und Sorgeerklärungen gemäß Beispiel 3 bei der Anmeldung in Kopie eingereicht werden müssen. Wir weisen weiter darauf hin, dass in Einzelfällen auch bei Einschränkungen des Sorgerechts beide Elternteile Vertragspartner des Schulvertrages sein können.
Informationen zu Schulgeldregelung
Ausführliche Informationen zum Schulgeld erhalten Sie auf der Webseite der Schulstiftung.
Benachrichtigung
Beide Elternteile erhalten eine kurze Eingangsbestätigung der Anmeldung per E-Mail.
Sonstiges
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